Verkehrskunde
Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) regelt den Verkehr auf den deutschen Binnenschifffahrtsstrassen, soweit nicht andere Verordnungen gelten, wie zum Beispiel die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung. Als Ruderinnen und Ruderer haben wir uns ebenfalls an die Verkehrsvorschriften zu halten. Wir werden dort als Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb bezeichnet. Selbstverständlich gibt es bei uns auch immer einen Schiffsführer nach den Regeln der BinSchStrO an Bord, den geprüften Obmann. Auf See wird der Verkehr von der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) geregelt. Im Folgenden werden weitere für uns Ruderer wichtige Aspekte erläutert:
Verkehrsvorschriften
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein, Mosel und Donau gelten aus Gründen der Zuständigkeit internationaler Stromkommissionen die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen, die Bundeswasserstraßen sind (z.B. Main, Neckar, Saar, Elbe, Weser, div. Kanäle), gilt die Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Die Bestimmungen dieser Verkehrsvorschriften haben weitgehend den gleichen Inhalt.
Es gilt der Grundsatz, dass der Schiffsführer alle Maßnahmen zu treffen hat, die die allgemeine Sorgfaltspflicht sowie die berufliche und die wassersportliche Übung gebieten, um
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen, Schifffahrtszeichen, Ufer- und Strombauwerken und
die Behinderung der Schifffahrt
zu vermeiden.
Verhalten auf dem Wasser
Die Grundregel für das Verhalten auf dem Wasser lautet: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert und belästigt wird.
Fahrregeln auf Binnengewässern
Führer von (Wasser-)Sportfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen müssen folgende für alle Fahrzeuge geltenden Fahrregeln beachten: Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser ausreichend breit ist.
Überholmanöver dürfen erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie ohne Gefahr ausgeführt werden können.
Kurs und Geschwindigkeit dürfen nicht so geändert werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht.
In Unwissenheit des Gewässers sollte man im ausgetonnten Fahrwasser bleiben. In Stromrichtung ist das Fahrwasser begrenzt: auf der rechten Seite mit roten (oben abgeflachten), auf der linken Seite mit grünen (oben spitzen) Bojen. Manchmal wird das Fahrwasser nur zu einer Seite begrenzt.
Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind (weniger als 20 m Höchstlänge), gelten
außerdem noch besondere Fahrregeln:
- Kleinfahrzeuge müssen Großfahrzeugen ausweichen.
- Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen.
- Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb (also z.B. Ruderboote) müssen den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
- Zwei Kleinfahrzeuge (mit oder ohne Maschinenantrieb) müssen beim Begegnen Backbord an Backbord vorbeifahren.
- Kleinfahrzeuge, die unter Segel und mit Maschinenantrieb fahren, gelten als Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb.
- Kleinfahrzeuge müssen vor Badeufern sowie an ausgelegten Angel- und Fischereigeräten und an Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt so vorbeifahren, dass weder Personen noch Anlagen gefährdet werden
Auf den Seeschifffahrtsstraßen gelten – anders als auf den Binnenschifffahrtsstraßen – keine besonderen Fahrregeln für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind. Sportfahrzeuge haben grundsätzlich die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie die Berufsschifffahrt. Im Einzelnen ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Vorfahrt auf See
Vorfahrt haben insbesondere Fahrzeuge im Fahrwasser gegenüber Fahrzeugen, die in das Fahrwasser einlaufen das Fahrwasser queren im Fahrwasser drehen und ihre Anker- und Liegeplätze verlassen.
Dabei muss rechtzeitig durch das Fahrverhalten zur erkennen gegeben werden, dass man warten wird.
Fahr- und Überholverbote
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen haben für bestimmte Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers Fahrverbote erlassen. Auf Seeschifffahrtsstraßen besteht für Motor-, Segel- und Ruderboote ein absolutes Fahrverbot bei Nacht und verminderter Sicht, wenn sie die nach der SeeSchStrO vorgeschriebenen Lichter nicht führen können.
Außer an Stellen, die durch Überholverbotszeichen gekennzeichnet sind, besteht ein Überholverbot grundsätzlich
- in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht frei fahrenden Fähren
- an Engstellen
- in unübersichtlichen Krümmungen
- in Schleusenbereichen
Anker-, Anlege- und Festmachverbote
Wassersportfahrzeuge müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse zulassen, sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern. Die Fahrzeuge müssen so sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Ruderboote werden meistens an Land gezogen.
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
Sportfahrzeuge müssen bei der Fahrt auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein amtliches Kennzeichen führen. Sportfahrzeuge von Mitgliedern eines einem anerkannten Wassersportverband angehörenden Wassersportvereins sind jedoch von dieser Art der Kennzeichnung befreit. An ihrem Fahrzeug sind jedoch der abgekürzte Vereinsname und der Name des Fahrzeugs oder eine Unterscheidungsnummer anzubringen und die Flagge des Verbandes zu führen. Ein Mitglied der Besatzung muss zusätzlich einen Lichtbildausweis und das „Internationale Verbands-Zertifikat für Wassersportfahrzeuge“ oder einen sonstigen Ausweis bei sich führen, aus dem sich die Vereinszugehörigkeit und die Mitgliedschaft zum Verband ergibt.
|